Wichtige Maßnahmen:

Todesfall zu Hause:
Verstirbt ein Mensch zu Hause, sollte zunächst ein Arzt – idealerweise die betreuende Hausärztin oder der Hausarzt – benachrichtigt werden, um den Tod offiziell festzustellen und die Todesbescheinigung auszustellen. Erst nach deren Ausstellung darf eine Überführung gesetzlich erfolgen. Ist der Hausarzt nicht erreichbar, sollten der ärztliche Bereitschaftsdienst oder die Polizei verständigt werden. Nach geltendem Recht darf die verstorbene Person bis zu 36 Stunden im häuslichen Umfeld verbleiben.

Todesfall im Pflegeheim oder Hospiz:
Bei einem Todesfall in einem Pflegeheim oder Hospiz verständigt die Einrichtung die Angehörigen sowie eine Ärztin oder einen Arzt zur Ausstellung der Todesbescheinigung. Auch hier gilt: Die verstorbene Person darf nach den gesetzlichen Vorgaben bis zu 36 Stunden in der Einrichtung verbleiben.

Todesfall im Krankenhaus:
In Krankenhäusern mit eigener Pathologie wird die verstorbene Person in der Regel durch das Klinikpersonal dorthin überführt. Eine sofortige Abholung durch das Bestattungsunternehmen ist meist nicht notwendig, sodass Angehörige in Ruhe Zeit haben, sich über die nächsten Schritte zu informieren und Entscheidungen zu treffen.

Todesfall mit unklarer oder nicht natürlicher Todesursache:
Wenn der Tod nicht als natürlich bescheinigt werden kann, wird die verstorbene Person durch die Polizei in ein gerichtsmedizinisches Institut überführt. Erst nach der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft – meist innerhalb weniger Tage – kann eine Überführung durch das beauftragte Bestattungsunternehmen erfolgen.
 

Benötigte Unterlagen:

Bei ledigen Verstorbenen:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis

Bei verheirateten Verstorbenen:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis
  • Auszug aus dem Familienbuch (Nachweis der Eheschließung)

Bei Verstorbenen mit eingetragener Lebenspartnerschaft:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis
  • Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft

Bei geschiedenen Verstorbenen:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis
  • Auszug aus dem Familienbuch
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil

Bei verwitweten Verstorbenen:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis
  • Auszug aus dem Familienbuch
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners

Bitte beachten Sie:
Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Nach der Beurkundung erhalten Sie diese gemeinsam mit den gewünschten Sterbeurkunden von uns zurück.

FAQ:

Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?
Sollten wichtige Familienpapiere nicht vorliegen, kümmern wir uns gerne um die Beantragung bei den zuständigen Ämtern. Die Gebühren der Ämter stellen wir Ihnen weiter. Für unseren Aufwand berechnen wir pauschal 60,00 €.

Kann ich zusätzliche Leistungen buchen?
Ihre Wünsche setzen wir – wenn möglich – gerne um und erstellen ein individuelles Angebot.

Darf ich die Urne oder Asche mit nach Hause nehmen?
In Deutschland gilt grundsätzlich die sogenannte Friedhofspflicht. Das bedeutet: Eine Urne muss auf einem Friedhof, in einem Friedwald oder im Meer beigesetzt werden. Eine Mitnahme nach Hause ist nicht erlaubt.

Kann ich ein Erbe ausschlagen?
Ja, Sie können das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Todes ausschlagen. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Die Ausschlagung erfolgt beim Nachlassgericht oder einem Notar.

Wer ist zur Zahlung verpflichtet laut dem Bestattungsgesetz?

Ehepartnerinnen und Ehepartner.

Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

Kinder (ehelich oder nichtehelich).

Eltern, Enkelkinder, Geschwister.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie: Wir leisten keine Rechtsberatung. Unsere Informationen basieren auf dem aktuellen Stand, können sich aber ändern oder regional unterschiedlich sein. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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